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Satzung

Präambel

Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des Liberalismus.

Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe für die Belange der Studierenden und für eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, auf der Basis einer Verbesserung der Chancengleichheit, ein. Sie tritt für die Würde des Menschen, Toleranz und Pluralismus ein und will Vorbild für eine faire politische Auseinandersetzung an der Hochschule sein.

§1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft

  1. Die Gruppe trägt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Chemnitz“, abgekürzt „LHG Chemnitz“.
  2. Der Sitz der Gruppe ist Chemnitz, ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Technische Universität Chemnitz (TU Chemnitz).
  3. Die LHG Chemnitz ist Mitglied im Landesverband Sachsen und im Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen.

§2 Zweck, Aufgaben, Ziele

  1. Zweck der LHG Chemnitz ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus. Als politische Gruppierung verfasst sie liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut.
  2. Die LHG Chemnitz vertritt studentische Interessen und engagiert sich für die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Belange der Studierenden an der TU Chemnitz.
  3. Die Zwecke der LHG sind insbesondere:

1. die Vertretung von Studierenden in den Hochschulgremien,

2. sachliche Information der Studierendenschaft und der Öffentlichkeit über aktuelle Probleme der TU Chemnitz und deren Studierenden,

3. die Erarbeitung von Hochschul- und Studienreformvorschlägen für die TU Chemnitz,

4. konzeptionelle Mitarbeit an der Hochschulgesetzgebung und Sozialgesetzgebung für Studierende,

5. das Eintreten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenschaft,

6. Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung der Studierenden.

  • Die LHG vertritt ihre Ziele insbesondere durch:

1. eigene publizistische Tätigkeit sowie Zusammenarbeit mit den Medien,

2. Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit Institutionen der Erwachsenenbildung,

3. Zusammenarbeit mit Institutionen, Gesellschaften und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen und Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz ist grundsätzlich unabhängig von Geschlecht, Alter, Abstammung, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben oder religiösen Anschauungen. Sie ist untrennbar mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Ablehnung von Totalitarismus, Diktatur und jeder Art von Extremismus.
  2. Die Mitglieder bekennen sich zur Satzung, zu den Zielen und den Grundsätzen der LHG Chemnitz.
  3. Die Mitgliedschaft der LHG Chemnitz ist unabhängig von der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder deren Jugendorganisationen.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz und in hochschulpolitischen Gruppierungen, die mit der LHG Chemnitz konkurrieren, ist ausgeschlossen.
  5. Auch die in einem nicht unerheblichen Ausmaß erfolgende direkte oder indirekte Unterstützung einer konkurrierenden oder den Grundsätzen der LHG Chemnitz aus §3 Abs.1 entgegenlaufenden Organisation ist mit der Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz unvereinbar.
  6. Mitglied mit Stimmrecht (ordentliches Mitglied) der LHG Chemnitz kann werden, wer aktueller Angehöriger der TU Chemnitz ist.
  7. Mitglied ohne Stimmrecht (außerordentliches Mitglied) kann jeder ehemalige Angehörige der TU Chemnitz sowie jede natürliche Person werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern nach §3 Abs. 6 per Beschluss ein Stimmrecht erteilen.
  9. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  10. Verliert ein ordentliches Mitglied seinen Status nach §3 Abs. 5 durch Exmatrikulation, so wird es zu einem außerordentlichen Mitglied und verliert sein Stimmrecht. Es kann nach §3 Abs. 7 ein Stimmrecht zugeteilt bekommen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz wird durch Aufnahme nach schriftlichem Antrag erworben. Der Aufnahmeantrag wird beim Vorstand gestellt.
  2. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe, die einer Aufnahme entgegenstehen, müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist über die Aufnahme oder Ablehnung zu unterrichten. Gegen die Aufnahme oder die Ablehnung steht ihr ein Widerspruchsrecht zu.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der LHG Chemnitz.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in diesen Mahnungen die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen der LHG Chemnitz verletzt oder wiederholt gegen die Satzung verstößt, kann es auf Vorschlag des Vorstands durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung aus der LHG Chemnitz ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vorschlägt, ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.
  5. Wenn ein Mitglied der LHG Chemnitz einer anderen Hochschulgruppe nach §3 Abs. 4 oder einer Vereinigung beitritt, auf die §3 Abs. 1 nicht zutrifft,  oder wenn seine Mitgliedschaft in einer solchen Hochschulgruppe oder Vereinigung bekannt wird, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz mit dem Eintritt in die fremde Gruppe oder Vereinigung bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem die fremde Mitgliedschaft dem Vorstand bekannt wird.
  6. §5 Abs. 5 findet auch Anwendung bei der Unterstützung einer Organisation nach §3 Abs. 5.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist aufgerufen, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der LHG Chemnitz aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der LHG Chemnitz zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen der LHG Chemnitz teilzunehmen. Jedem Mitglied steht hier das Rede- und Antragsrecht zu.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung teilzunehmen.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die LHG Chemnitz ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Höhe und Umfang dieser Mitgliedsbeiträge werden in einer getrennten Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist stets zusammen mit dieser Satzung zu veröffentlichen. Wird keine Beitragsordnung beschlossen, so wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, ändern und aufheben.
  3. Auf schriftlichen Antrag können Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden. Über die Freistellungen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu unterrichten, dass Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht freigestellt sind. Eine namentliche Nennung erfolgt nicht.
  4. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich Sonderumlagen für bestimmte Projekte und Aktivitäten erheben.

§8 Ehrenmitglieder

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen (Mitgliedern und Nichtmitgliedern), die sich um die LHG Chemnitz oder die von der LHG Chemnitz verfolgten Ziele außergewöhnliche Verdienste erworben haben, verliehen werden.
  2. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  3. Ehrenmitglieder besitzen Rede- und Antragsrecht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft endet

1. durch Tod;

2. durch freiwilligen Verzicht, der dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden muss und der mit dem Tag des Einlegens der Erklärung beim Vorstand am Sitz der Vereinigung wirksam wird;

3. durch Aberkennung nach §8 Abs. 6.

  • Über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes endgültig. Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft zieht nicht notwendigerweise den Verlust der Vereinsmitgliedschaft nach sich; der Verlust der Vereinsmitgliedschaft zieht in den Fällen des §5 Abs. 4 & 5 den Verlust der Ehrenmitgliedschaft nach sich.

§9 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen

  1. Die LHG kann zu jeder Wahl, die an der TU Chemnitz stattfindet, im Rahmen der Zulässigkeit Kandidaten bestimmen bzw. Wahllisten aufstellen. Auf Beschluss des Verbandes ist die Aufnahme von Personen, die nicht Mitglied der LHG sind, auf die Wahlliste möglich.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidierende vorzuschlagen sowie sich für eine Kandidatur zu bewerben. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung durch Abstimmung eine Kandidatur ablehnen.
  3. Die Kandidaten legen untereinander die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag selbst fest. Sofern unter den Kandidaten keine Einigkeit über die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste hergestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand stellt die Kandidaten nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung in der festgelegten Reihenfolge auf. Kandidaten, deren schriftliches Einverständnis nicht vorliegt, werden nicht berücksichtigt.
  5. Erhält ein Kandidat nicht die erforderliche Zustimmung durch die Mitgliederversammlung und unternimmt er es dennoch, sich direkt zu den unter §9 Abs.1 genannten Wahlen als Kandidat aufstellen zu lassen, so stellt dies ein schädliches Verhalten gemäß §5 Abs. 4 dar. Ein Ausschlussverfahren gemäß §5 Abs. 4 ist durch den Vorstand einzuleiten.
  6. Der Unternehmung gemäß §9 Abs. 5 ist der Versuch gleichgestellt.

§10 Organe der LHG Chemnitz

  • Organe der LHG Chemnitz sind dem Range nach:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand.

  • Die Organe sind an die Satzung gebunden. Sie geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.

§11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereinigung. Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien und die Aktivitäten der LHG Chemnitz zur Erfüllung ihres Zwecks;

2. Wahl und Abwahl des Vorstandes;

3. Wahl und Abwahl des Kassenprüfers;

4. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte des

Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers;

5. Entlastung des Vorstandes;

6. Erlass, Änderung und Aufhebung der Beitragsordnung;

7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

8. Festlegung der Höhe von Sonderumlagen;

9. Bestimmung der Kandidaten der LHG Chemnitz zu den Wahlen;

10. Entscheidung über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern;

11. Beschluss über Ausnahmen im Einzelfall;

12. Ausübung des Widerspruchrechtes;

13. Beschluss über Beitritt zu Verbänden und Vereinigungen;

14. Nachträgliche Genehmigung von Ausgaben;

15. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

16. Beschlussfassung über die Auflösung der LHG Chemnitz.

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen persönlich erscheinenden Mitgliedern der LHG Chemnitz zusammen.
  • Stimmrecht haben alle persönlich erscheinenden Mitglieder nach § 3 Abs. 4 & 8.
  • Antrags- und Rederecht besitzen alle Mitglieder.
  • Gästen kann die Mitgliederversammlung Rederecht per Beschluss einräumen.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Einfache Mehrheit bedeutet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
  • Sieht die Satzung eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit vor, so werden die Enthaltungen bei der Berechnung einbezogen.
  • Insofern in dieser Satzung eine Anhörung der Mitgliederversammlung vorgesehen ist, so ist das Ergebnis der Anhörung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Eine Bindungswirkung entfaltet das Ergebnis der Anhörung nicht. Die Entscheidung ist der Mitgliederversammlung zu begründen.
  • Die Stimmabgabe findet nur auf Antrag geheim statt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  • Der Vorsitzende leitet in der Regel die Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstand gewählt, so ist ein Versammlungsleiter zu wählen oder zu bestimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
  • Es ist ein Ergebnisprotokoll zu jeder Versammlung zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§12 Zusammentritt der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Semester statt. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Antrag des Vorstands.
  3. Anträge nach §18 Abs. 2 und §19 Abs. 1 sind zu außerordentlichen Sitzungen gemäß §12 Abs. 2 nicht zulässig.
  4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen, eine Woche bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Zustellung der Einladung im Postfach der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsmailadresse. Die Einladung erfolgt in Schrift- oder Textform.
  5. Wenn Sitzungen in regelmäßigem Turnus abgehalten werden, so entfällt der Zwang zur Einladung gemäß diesem Paragraphen.
  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag, der nach Antragsschluss der Versammlung gestellt wird, ist zur Beratung angenommen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beratung ausspricht.

§13 Vorstand

  • Der Vorstand der LHG Chemnitz besteht aus

1. dem Vorsitzenden

2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern

3. dem Schatzmeister.

4. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu drei Beisitzer wählen.

  1. Der Vorsitzende muss an der TU Chemnitz immatrikuliert sein und die Mehrheit im Vorstand muss aus immatrikulierten Mitgliedern bestehen.
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung der LHG Chemnitz nach den politischen und organisatorischen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vermögen der LHG Chemnitz und führt die laufenden Geschäfte. Von der Zuständigkeits- und Ämterverteilung nach § 13 kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung abgewichen werden. Bei Abstimmungen des Vorstands sind keine Enthaltungen möglich.
  3. Der Vorsitzende vertritt Anliegen der LHG Chemnitz gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch die stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle deren Verhinderung durch den Schatzmeister vertreten.
  4. Die LHG Chemnitz wird in den Verbänden aus §1 Abs. 3 durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertretern vertreten. Durch Vorstandsbeschluss kann die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten oder Ereignisse an andere Mitglieder delegiert werden.
  5. Jedes Vorstandsmitglied hat am Ende seiner Amtszeit gegenüber der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abzugeben. An diesen schließt sich der Bericht des Kassenprüfers an.

§14 Wahl und Abberufung des Vorstandes; Ende seiner Amtszeit

  1. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter sowie des Schatzmeisters, finden in getrennten und geheimen Wahlgängen statt.
  2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit im ersten Wahlgang, so reicht im folgenden Wahlgang die relative Mehrheit, d.h. gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Annahme der Wahl muss ausdrücklich erklärt werden.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vom Beginn eines Semesters an der TU Chemnitz bis zum Beginn des übernächsten Semesters. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
  4. Die Amtszeit endet zudem durch Rücktritt oder durch Abberufung.
  5. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.

§15 Finanzen, Vermögen der LHG

  1. Mittel der LHG Chemnitz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Verwaltung des Vermögens der LHG obliegt insbesondere dem Schatzmeister. Er hat über alle Ein- und Ausgänge genauestens Buch zu führen. Das Vermögen der LHG wird in einer Barkasse aufbewahrt.
  3. Alle Ausgaben müssen schriftlich belegt werden. Auf der Quittung müssen der Zweck der Ausgabe, sowie Datum und Empfänger im Detail aufgeführt werden. Gattungsbegriffe sind hierbei nicht ausreichend. Entspricht eine Quittung nicht dieser Form, so muss der Schatzmeister diese zurückweisen. Weist der Schatzmeister eine solche nicht formgemäße Quittung nicht zurück, so haftet der Vorstand für einen nicht belegten Betrag persönlich. Im Falle der Zurückweisung haftet der Vorlegende persönlich. In beiden Fällen kann die Mitgliederversammlung diese Ausgaben nachträglich genehmigen.

§16 Kassenprüfer

  1. Mit der Wahl des Vorstandes werden bis zu zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung bestellt, die nicht Mitglieder der LHG sein müssen und nicht im Vorstand der LHG sein dürfen.
  2. Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt.
  3. Diesen obliegt die Aufgabe, mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes sowie stichprobenartig die Buchprüfung über die Einnahmen und Ausgaben zu tätigen, sowie die Verwendung über Mittel von Geldgebern zu bestätigen, um einen Mittelverwendungsnachweis für diese führen zu können, sofern dies von diesen gewünscht wird.
  4. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
  5. Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Vorstandes vor, sofern sie keine Unregelmäßigkeiten feststellen.

§17 Formbedürfnis

  1. Das Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Satzung ist stets durch elektronische Post (E-Mail) erfüllt. Hierfür hat jedes Mitglied eine elektronische Geschäftsadresse (E-Mail-Adresse) anzugeben.
  2. Ist einem Mitglied der Empfang von E-Mails nicht möglich, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen. Die Übermittlung erfolgt dann abweichend von Abs. 1 postalisch in gedruckter Form.

§18 Ergänzende Satzungsregelungen

  1. Die Satzung tritt in Kraft, nachdem zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dieser Satzung in der vorliegenden Form zugestimmt und die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegen dem Vorstand.
  2. Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungsanträge müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sein.
  3. Alle in maskuliner Form aufgeführten Regelungen gelten genauso in weiblicher Form. Ebenso sind geschlechtlich anders orientierte Personen angesprochen.

§19 Auflösung der LHG Chemnitz

  1. Die Beschlussfassung zur Auflösung der LHG Chemnitz bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der LHG Chemnitz. Der Antrag auf Auflösung der LHG Chemnitz muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein und entweder von einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand getragen werden.
  2. Die LHG Chemnitz wird ohne Beschluss aufgelöst, wenn über den Zeitraum eines Semesters die Mitgliederzahl unter drei beträgt.
  3. Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen.

§20 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder durch eine neue gesetzliche Bestimmung unwirksam werden, so wird die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen nicht berührt. Der Vorstand ist verpflichtet, eine ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der gewollten möglichst nahekommt.

§21 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Die bisherigen Mitglieder der LHG Chemnitz sind nach Inkrafttreten dieser Satzung, ohne schriftlichen Antrag oder Beschlussfassung des Vorstandes, Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
  3. Der vor Inkrafttreten dieser Satzung gewählte Vorstand bleibt im Amt.